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Oliver Sippel

Oliver Sippel

Neue Kündigungsfristen bei Handyverträgen

Auch wenn das neue Telekommunikationsgesetz seit 1. Dezember in erster Linie Verbraucher schützen soll, gilt es in Teilen auch für Geschäftskunden. Wie und in welchem Umfang, ist aber noch unkklar - die Gesetzestexte lassen Spielraum für Interpretation.
Freitag, 03. Dezember 2021

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Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Monat Kündigungsfrist

Dennoch gehen Fachleute davon aus, dass mindestens die Änderungen der Mindestvertragslaufzeit auch für Geschäftskunden gelten werden: Ist die Mindestlaufzeit eines Vertrages von maximal 24 Monaten abgelaufen, gilt anschließend eine Kündigungsfrist von einem Monat: Siehe §56 TKG.

Anbieter ändert Vertrag: Fristlose Kündigung

Auch diese Regelung könnte unter Umständen für Geschäftskunden gelten: Ändert der Anbieter bestimmte Bedingungen des Vertrages zum Nachteil des Endnutzers, so steht diesem ab sofort ein Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Ändert der Anbieter bestimmte Bedingungen des Vertrages zum Nachteil des Endnutzers, so steht diesem ab sofort ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Foto: @FreedomTumZ via Twenty20

Anbieter müssen ihre Kunden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren. Kunden können ihre Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären, allerdings frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung: Siehe §57 TKG.

Anbieterwechsel dauert zu lange: Entschädigung

Nicht zuletzt die Möglichkeit auf Entschädigung bei einem missglückten Anbieterwechsel werden auch Geschäftskunden nutzen wollen: Wird die Leitung bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu, und zwar 20 Prozent der Grundgebühr, aber mindestens zehn Euro. 

Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernportierung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Portierungstermin eine Entschädigung von zehn Euro für jeden weiteren Tag zu: Siehe §59 TKG.

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