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Buddelpost Redaktion

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Oberverwaltungsgericht: Protestcamp muss geräumt werden

Die Auflösung des Protestcamps auf dem Rathausplatz in Westerland auf Sylt durch den Kreis Nordfriesland war rechtmäßig. Das hat die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Veraltungsgerichts heute in einem Eilverfahren entschieden.
Dienstag, 06. September 2022

Das erkennende Gericht teilt die Bewertung der Versammlungsbehörde, dass im Zusammenhang mit den unzureichenden sanitären Verhältnissen im Camp und wegen der unmittelbaren Gefahr einer rücksichtslosen Lärmbelastung für die Anlieger inzwischen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingetreten ist.

Diese lasse es als verhältnismäßig erscheinen, eine Fortsetzung des Protestcamps über den 31. August hinaus zu unterbinden. Je länger eine Versammlung andauere, desto schwerer wögen die durch sie verursachten Verletzungen der Rechte Dritter.

“Wir freuen uns, dass das Verwaltungsgericht Schleswig die Entscheidung unsrer Versammlungsbehörde bestätigt hat, das Protestcamp im Sylter Rathauspark nicht zu verlängern”, so Hans-Martin Slopianka, Pressesprecher des Kreises Nordfriesland. “Damit stehen die Bewohner des Camps nun endgültig in der Pflicht, mit ihren Zelten den Park zu verlassen. Sie könnten zwar Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen, aber damit wäre keine aufschiebende Wirkung verbunden.

Sollten sie den Park nicht zeitnah verlassen, ist als letztes Mittel eine Räumung durch die Polizei möglich. Die Gemeinde hat ja bereits ein entsprechendes Amtshilfeersuchen gestellt. Zuvor werden Kreis, Gemeinde und Polizei aber versuchen, zu deeskalieren und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.”

Am 2. August hatten die Veranstalter eine Versammlung unter dem Namen „Asyltziale ArmeFraktion: politisches und satirisches Protestcamp“ angemeldet. Weil mit dem Camp jedenfalls auch politische Ziele verfolgt wurden (u.a. „Zeltverbot abschaffen“ und „Freies Wegerecht für Sylt“), fielen sowohl das Anliegen als auch die Camp-Infrastruktur unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 des Grundgesetzes, so die Kammer.

Jedoch sei der Schutz von länger andauernden Protestcamps nicht grenzenlos. Die Versammlungsbehörde könne das Versammlungsrecht des Veranstalters bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschränken. Eine solche Gefahr liege hier vor. So hätten die Protestierenden sich nicht an die Vorgabe gehalten, Chemietoiletten vorzuhalten und zu benutzen.

Vielmehr hätten sie ihre Notdurft auf umliegenden privaten und öffentlichen Flächen verrichtet. Es sei zu erheblichen Verschmutzungen und Geruchsbeeinträchtigungen der Anlieger durch menschliche und tierische Exkremente gekommen. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Chemietoiletten hätten aufgrund von Vandalismus nicht zu einer Verbesserung geführt.

Darüber hinaus habe es laut Stellungnahme der Landespolizei Ruhestörungen gegeben. Zu Beginn seien es nur leichtere Verstöße gewesen. Am 31. August sei es jedoch zu wiederholten Polizeieinsätzen gekommen. Die eingesetzten Beamten seien dabei nicht bloß beleidigt, sondern auch mit Flaschen beworfen worden. Eine Polizistin sei verletzt worden.

Die von der Versammlungsleitung eingesetzten Ordner hätten es nicht geschafft, im Camp hinreichend für Ordnung zu sorgen. Für die Zukunft sei aus Sicht der Kammer daher nicht mit einer Verbesserung der Verhältnisse, sondern eher mit einer erhöhten Rücksichtslosigkeit zu rechnen.

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