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Frank Deppe

Frank Deppe

Sylter Strandräuber auf Beutezug

Was sich in rauen Nächten am Flutsaum abspielte, das wusste früher auf Sylt jedes Kind. In einem Aufsatz schrieb ein Keitumer Schüler im Jahre 1851: "Durch den Strand ist schon so mancher Mensch zum Diebstahl verleitet worden, denn er glaubt, er kann sich beim Strande leicht Eigentum erwerben, auf das er kein Recht hat."
Montag, 09. August 2021

Doch so tugendhaft dürften wohl nur die Kinder gedacht haben. Die Väter wussten es besser. Jahrhunderte lang galt auf Sylt die alte Losung “Frei ist der Strandgang, frei ist die Nacht!”. Denn wer selbst nicht viel hat, der nimmt umso lieber. Schließlich brauchte man es nur aufzusammeln.

Nach dem Sturm wurde eingesammelt

Wenn wieder mal ein Sturm gewütet und nahe der Insel ein Schiff dem Untergang geweiht hatte, dann konnten die Sylter einige Stunden später am Strand Ernte halten und ihre Speisekammern und Keller füllen mit Zucker und Zitronen, Branntwein und Kaffee, Holz und Tabak.

Gelegenheit macht Diebe

“Den hässlichen Namen, dass sie böse Strandräuber seien, verdienen ja wohl leider allzu viele, weil die Gelegenheit Diebe macht”, notierte ein Sylter Pastor Anno 1761.

Dabei war der Umgang mit Strandgut schon früh reglementiert worden. Bereits 1444 verfügte die erste überlieferte Strandordnung, dass gefundene Güter zu zwei Dritteln an den Landesherrn abgeführt werden mussten, der Rest stand dem Finder zu. Darüber hinaus durften Tonnen oder Kisten nur im Beisein eines Sylter Ratsmannes geöffnet werden.

Dänischer König griff hart durch

Als der Strandraub dennoch mehr und mehr überhand nahm, erließ der dänische König im Jahre 1705 eine rigide Verordnung. Diese verbot bei Androhung der Todesstrafe, an der Küste nachts Feuer zu entzünden, um dadurch Schiffe vom Kurs abzubringen. Auf Körperverletzung oder die Ermordung von Schiffbrüchigen stand die verschärfte Todesstrafe durch das Rad.

Der Diebstahl von größeren Werten wurde mit dem Galgen gesühnt. Ein Jahrhundert später hatten Strandräuber zwar nicht mehr den Tod, aber Gefängnisstrafen zu fürchten: Gemäß der Strandordnung von 1803 wurde mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestraft, wer Schiffe zur Strandung verleitete.

Strandraub ging trotzdem weiter

“Doch in der Regel”, schrieb ein Chronist, “nahmen die Stranddiebe über die Jahrhunderte hinweg, was sie fanden und wegschaffen konnten. Das Übel des Strandraubs konnte durch Verordnungen also kaum vermindert werden, sondern reizte das Volk vielmehr.” 

Foto: Archiv Deppe
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